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Johannes Timmel Die Rechtsstellung der Juden im Kurfürstentum und Königreich Hannover
fiogf49gjkf0d Mit der Münsterschen Dissertation von Timmel liegt erstmals eine umfassende Darstellung der Rechtsverhältnisse der jüdischen Bevölkerung im Kurfürstentum/Königreich Hannover zwischen 1692 und 1866 vor, die sich auf zahlreiche regionale Studien über die Geschichte des jüdischen Lebens im Forschungsgebiet stützen kann. In diesem Zusammenhang ist besonders ergiebig das „Historische Handbuch der jüdischen Gemeinden in Niedersachsen und Bremen“ (2 Bd., Göttingen 2005 hrsg. von Herbert Obenaus). Nach einem kurzen Abschnitt im Raum Hannover vor 1692 (S. 11ff.) behandelt Timmel die Rechtsstellung der Juden im Kurfürstentum Hannover, und zwar zunächst das System des Schutzverhältnisses aufgrund der persönlichen Schutzbriefe des Landesherrn. Dargestellt werden Inhalt und Umfang der Schutzbriefe, die rechtliche Situation der „Mitvergleiteten“, d. h. der Personen, die in den Schutz einbezogen wurden, sowie die finanziellen Belastungen (Schutzgeld, Stolgebühren, Leibzoll), die mit dem Schutzbrief verbunden waren (S. 18-79). Anschließend geht Timmel auf die Judenverordnungen des 18. Jahrhunderts (VO über Haus- und Grundstücksgeschäfte, über den Warenhandel, den Aufenthalt) und auf das 1687 geschaffene Landesrabbinat ein (S. 83-134), das insbesondere als Verbindungsstelle zwischen der landesherrlichen Obrigkeit und den Juden diente. Anschließend berichtet Timmel ausführlich über die Rechtsstellung der Juden im Königreich Westphalen (S. 149-204), wobei zu berücksichtigen ist, dass der nördliche Teil Kurhannovers erst Anfang 1810 Westphalen zugeschlagen wurde. Der nördlichste Teil des ehemaligen Kurfürstentums (insbesondere Lüneburg) wurde bereits 1811 im Rahmen der Hanseatischen Departemente Frankreich unmittelbar eingegliedert und nahm damit an der innerfranzösischen Gesetzgebung teil, die mit dem sog. décret infâme vom 17. 3. 1808 die Gleichberechtigung der Juden wieder erheblich einschränkte (S. 155ff.). In Westphalen wurden alle überkommenen Beschränkungen des rechtlichen Status der Juden durch Art. 10 der Verfassung vom 7. 12. 1807 aufgehoben. Die verfassungsrechtliche Gleichstellung wurde für die Juden durch ein Gleichstellungsdekret vom 27. 1. 1808 und Anweisungen der Regierung bekräftigt (S. 161ff.). Der Nachfolgestaat, das Königreich Hannover, stellte 1813/1814 hinsichtlich der Juden den Status quo ante, d. h. den Rechtszustand wieder her, der für die kurfürstliche Zeit maßgebend gewesen war, ohne dass hierzu die gesetzlichen Grundlagen im Einzelnen genannt werden (vgl. S. 207f.). Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 30. 9. 1842 verbesserte zwar ihre Rechtsstellung, ließ jedoch „einige gravierende Ungleichheiten“ (S. 274) bestehen (u. a. Verbot des freien Immobilienverkehrs; Beibehaltung des Schutzgeldes trotz Aufhebung des Schutzverhältnisses; fehlender Zugang zu Beamtenstellen). Weitere Beschränkungen des Rechtsstatus der Juden wurden durch eine Novelle von 1847 zum Gesetz von 1842 aufgehoben. Die volle rechtliche Gleichstellung erfolgte durch § 6 des novellierten Landesverfassungsgesetzes vom 5. 9. 1848 (S. 276ff.), das jedoch 1855 dahin ergänzt wurde, dass den Juden das passive Wahlrecht für die Ständeversammlung nicht weiter zustehen sollte (S. 281). Die Einverleibung Hannovers durch Preußen 1866/1867 brachte keine Verschlechterung der Rechtsstellung der Juden Hannovers. Hervorzuheben ist, dass Timmel neben der Darstellung der jeweiligen Gesetzeslage auch auf die „tatsächlichen Lebensumstände“ (S. 4) ausführlich eingegangen ist. Auch wenn Timmel für seine Untersuchungen „wegen der langen Untersuchungsperiode und des weitläufigen Forschungsgebiets“ (S. 5) Vollständigkeit nicht angestrebt hat, wäre es zu begrüßen gewesen, wenn die Zeit des Königreichs Hannover etwas quellennäher behandelt worden wäre. Insgesamt hat Timmel die Rechtsstellung der Juden im 18. und 19. Jahrhundert für Hannover, das von seiner Größe und Bevölkerungszahl die fünfte Stelle unter den 38 Gliedstaaten des Deutschen Bundes einnahm, detailliert erschlossen. Ähnlich breite rechtshistorische Untersuchungen, die für nicht wenige Bundesstaaten noch ausstehen, wären für den von Timmel gewählten Zeitraum erwünscht. Kiel Quelle: Internetrezension ZIER 3 (2013) 52 IT TimmelJohannes-DieRechtsstellungderJudenimKurfuerstentumHannover.htm |
Review: 05.06.2013Internetrezension ZIER 3 (2013) 52 IT TimmelJohannes-DieRechtsstellungderJudenimKurfuerstentumHannover.htm Series: Rechtswissenschaft Johannes Timmel - Die Rechtsstellung der Juden im Kurfürstentum und Königreich Hannover978-3-8440-1254-5
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Alexander Kleist Der Werbeschaltvertrag im Rundfunk Rechtstatsachen im Spannungsfeld zwischen Vermarktern, Mediaagenturen und werbungtreibender Wirtschaft
fiogf49gjkf0d Die von Michael Martinek betreute Schrift wurde im Sommersemester 2011 von der Universität des Saarlandes als Dissertation angenommen. Die Arbeit widmet sich den Rechtsfragen, die sich im Rahmen des sogenannten Werbeschaltvertrags im Rundfunk stellen. Dabei handelt es sich um den Vertrag, welcher der Schaltung von Werbespots im Rundfunk zugrunde liegt. Der Autor wählt eine sehr praxisbezogene Herangehensweise. Die Arbeit ist in sechs Kapitel gegliedert. Die kürzesten Kapitel sind die Einführung und der Gang der Darstellung. In Kapitel 3 werden die Grundlagen für die Untersuchung des Werbeschaltvertrags gelegt. Der längste Teil ist Kapitel 4, welches sich im Detail mit den Vertragsklauseln befasst. Relativ kurz behandelt Kapitel 5 die Besonderheiten der Einbeziehung einer Mediaagentur in das Vertragsverhältnis. Kapitel 6 enthält die Schlussbetrachtungen und das Ergebnis. Das selbstgesteckte Ziel des Autors ist es, den Werbeschaltvertrag in seiner Gesamtheit wissenschaftlich darzustellen und zu analysieren. Den Ausgangspunkt seiner Arbeit bildet eine kurze Einführung in den Begriff der Werbung und dessen historische Entwicklung sowie die Darstellung der Gesetzeslage für die Ausgestaltung der Rundfunkwerbung. Die Beschreibung der Rechtsgrundlagen umfasst den verfassungsrechtlichen, den einfachgesetzlichen und den europarechtlichen Rahmen. Zudem werden in Kapitel 3 die an der Werbevermarktung Beteiligten und deren Tätigkeiten vorgestellt. Dies sind die Unternehmen, die für ihre Produkte werben wollen, sowie Mediaagenturen, Werbevermarkter und Rundfunkveranstalter. In Kapitel 4 arbeitet Kleist die einzelnen Vertragsbestimmungen des in der Praxis typischerweise verwendeten Werbeschaltvertrags ab. Zunächst werden die Pflichten des Rundfunkunternehmens und die Pflichten des werbungtreibenden Unternehmens zur Bestimmung des Vertragsgegenstands gegenübergestellt. Danach diskutiert Kleist, ob dieser Vertrag rechtlich als Kauf-, Pacht-, Dienst oder Werkvertrag einzuordnen sei und kommt zu dem Ergebnis, dass ein Werkvertrag vorliege. Da neben der Ausstrahlung des Werbespots weitere Vertragspflichten bestehen, plädiert er für die Klassifizierung als Typenkombinationsvertrag, bei welchem der Werkvertrag um Elemente eines Lizenz- und eines Verwahrungsvertrags ergänzt wird. Danach widmet sich der Autor den Rechtsfragen der Leistungsdurchführung. Er beginnt mit dem Vertragsschluss, bei welchem sich die Fragen AGB-Kontrolle, Ablehnung von Aufträgen sowie Kontrahierungszwang stellen. Die AGB-Kontrolle ist auf Werbeschaltverträge anwendbar, auch wenn Kleist keine problematischen Klauseln im typischen, in der Praxis verwendeten Werbeschaltvertrag entdeckt hat. Die Möglichkeit der Ablehnung des Vertragsschlusses durch einen Rundfunkveranstalter sieht Kleist richtigerweise insbesondere bei Werbespots, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder bei denen es sich nicht um Werbung im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages bzw. um Werbung handelt, die z.B. aus weltanschaulicher oder religiöser Sicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag verboten ist. Allerdings bezieht sich Kleist bezüglich des Begriffs Werbung auf § 2 Abs. 2 Nr. 5 RStV statt auf § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und bei der verbotenen Werbung auf § 7 Abs. 8 RStV statt auf § 7 Abs. 9 RStV, obwohl er in seinem Grundlagenteil die richtigen Bestimmungen aufgeführt hat. Den Kontrahierungszwang leitet Kleist erstens aus dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot her und hält diesen unter der Voraussetzung des Anlegens strenger Maßstäbe im Einzelfall für möglich. Die Subsumtion der Werbevermarkter wie IP Deutschland und SevenOne Media unter das Tatbestandsmerkmal Marktbeherrschung ist dabei etwas pauschal geraten. Als zweite Variante prüft Kleist, ob sich für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein Kontrahierungszwang aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt und bejaht dies. Er rechnet die Rundfunkwerbung im öffentlich- rechtlichen Rundfunk zumindest mittelbar der öffentlichen Daseinsvorsorge zu, weshalb die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch in diesem Bereich an die Grundrechte gebunden seien, unabhängig davon, ob sie die Werbevermarktung privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaften übertragen würden. Anschließend untersucht Kleist verschiedene Probleme, die im Rahmen der Leistungsdurchführung auftreten können, wie z.B. bei der Ausstrahlung des Werbespots, dem Ausstellen einer Sendebestätigung, der Verwahrung und Rückgabe von Sendeunterlagen, der Übertragung von Nutzungsrechten an den Werbevermarkter und den Angaben zur Abrechnung mit Verwertungsgesellschaften. Der nächste Komplex umfasst die Leistungsstörungsrechte. Kleist bildet fünf Fallgruppen, um festzustellen, ob ein Sachmangel vorliegt und welche Ansprüche das werbungtreibende Unternehmen jeweils geltend machen kann. Diese Beispiele sollen, wie der Autor ausfuhrt, nicht sämtliche Konstellationen abdecken, sondern als Leitlinien fur die Behandlung ähnlich gelagerter Fälle dienen. Die Fallgruppen sind das Nichterreichen des gesamten Ausstrahlungsgebiets, die fehlerhafte Ausstrahlung des Werbespots, die Ausstrahlung eines Werbespots im falschen Programmumfeld oder zur falschen Zeit sowie die Ausstrahlung eines falschen Werbespots. Für die werbungtreibenden Unternehmen ist vor allem der Anspruch auf Nacherfüllung bedeutsam, der das Recht auf erneute Ausstrahlung des Werbespots im gleichen bzw. vergleichbaren Programmumfeld enthält. Weiterhin werden die Ansprüche auf Rücktritt und Minderung sowie Schadens- und Aufwendungsersatz geprüft. Das fünfte Kapitel beschäftigt sich mit den Besonderheiten, die sich durch die Einschaltung einer Mediaagentur beim Abschluss eines Werbeschaltvertrags ergeben. Es überrascht, dass dieser Teil so knapp gehalten ist, obwohl in der Praxis der weit überwiegende Teil der Werbeschaltverträge unter Beteiligung einer Mediaagentur abgeschlossen wird. Den Vertrag zwischen werbungtreibendem Unternehmen und Mediaagentur ordnet Kleist als Geschäftsbesorgungsvertrag ein. Nach Ansicht von Kleist verändert sich die Rechtsnatur des Werbeschaltvertrags, wenn dieser zwischen Mediaagentur und Werbevermarkter abgeschlossen wird, nicht. Ein weiterer Aspekt betrifft das Thema Vergütung, da die Mediaagenturen von den Werbevermarktem Agenturprovisionen und sogenannte außertarifliche Vorteile erhalten. Der Autor erörtert, inwieweit eine Weiterleitungspflicht der außertariflichen Vorteile der Mediaagenturen an die werbungtreibenden Unternehmen besteht und verneint dies im Ergebnis unter Bezugnahme auf die «Kickback»-Rechtsprechung des BGH. Zusammenfassend kann Alexander Kleists Schrift dem Praktiker an die Hand gegeben werden, um einen schnellen Einstieg und Überblick über die Rechtsfragen dieses Vertragstypus zu gewinnen. Dem wissenschaftlichen Anspruch hätten mehr Belege und Quellennachweise durchaus gut getan. PD Dr. Stephanie Jungheim, Bonn Quelle: UFITA. Archiv für Urheber- und Medienrecht. Sonderdruck aus Band 2013 / 1. S. 308-310 |
Book review: 23.05.2013UFITA. Archiv für Urheber- und Medienrecht. Sonderdruck aus Band 2013 / 1. S. 308-310 Series: Rechtswissenschaft Alexander Kleist - Der Werbeschaltvertrag im RundfunkRechtstatsachen im Spannungsfeld zwischen Vermarktern, Mediaagenturen und werbungtreibender Wirtschaft 978-3-8440-0471-7
fiogf49gjkf0d Die von Michael Martinek betreute Schrift wurde im Sommersemester 2011 von der Universität des Saarlandes als Dissertation angenommen. Die Arbeit widmet sich den Rechtsfragen, die sich im Rahmen des sogenannten... » more |
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