SVN 2026/08 – Zitatrecht =================================================
Shaker Verlag
2026/08 - #000000#
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Zitieren, aber richtig: Was das Zitatrecht erlaubt und wo seine Grenzen liegen
Sehr geehrte Autorin,
Sehr geehrter Autor,
wer schreibt, bezieht sich fast immer auf andere:
auf Forschungsergebnisse, Romanpassagen, Zeitungsartikel,
Fotos oder Grafiken. Das Zitatrecht gibt Ihnen dafür
einen rechtlichen Rahmen. Es erlaubt, fremde Werke ohne
Erlaubnis des Urhebers zu verwenden, aber nur unter
bestimmten Bedingungen.
In diesem Newsletter fassen wir die wichtigsten Regeln zusammen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team vom Shaker Verlag
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1. Zitieren in wissenschaftlichen Publikationen
2. Das Zitatrecht und die Verpflichtung zur Quellenangabe
3. Textzitate
3.1 Kleinzitate
3.2 Großzitate
3.3 Großzitate aus Internetquellen
4. Bildzitate
4.1 Abdruckgenehmigungen
4.2 Bildzitate in Online-Publikationen
5. Gemeinfreie Quellen
6. Unterstützung durch den Verlag
7. Neuerscheinungsservice
8. Ihre Meinung
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1. Zitieren in wissenschaftlichen Publikationen
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In der Wissenschaft ist das Zitieren keine Ausnahme,
sondern die Grundlage der Arbeit. Neue Erkenntnisse
bauen auf bestehenden auf, und die Leserschaft soll
nachvollziehen können, woher Aussagen stammen.
Dabei gilt es, zwei Ebenen zu unterscheiden:
• Die rechtliche Ebene: Das Urheberrecht regelt, was
Sie ohne Erlaubnis übernehmen dürfen.
• Die wissenschaftliche Ebene: Die Regeln guter wissenschaftlicher
Praxis verlangen darüber hinaus, jede fremde Idee, These
und Formulierung kenntlich zu machen, auch dann, wenn sie
rechtlich frei verwendbar wäre. Das gilt ebenso für sinngemäße
Wiedergaben (Paraphrasen).
Ein Verstoß gegen die wissenschaftliche Redlichkeit (Plagiat)
kann auch dann schwerwiegende Folgen haben, wenn das
Urheberrecht gar nicht verletzt wurde: bis hin zur
Aberkennung akademischer Titel.
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2. Das Zitatrecht und die Verpflichtung zur Quellenangabe
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Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) ist eine sogenannte Schrankenregelung
des Urheberrechts. Normalerweise brauchen Sie die Zustimmung
des Urhebers, wenn Sie sein Werk vervielfältigen oder öffentlich
zugänglich machen. Beim Zitat entfällt diese Pflicht, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Zitatzweck: Das Zitat muss einem Zweck dienen, etwa der
Erläuterung, dem Beleg, der Auseinandersetzung oder der Kritik.
Es muss eine innere Verbindung zwischen Zitat und Ihren eigenen
Gedanken bestehen. Fremdes Material nur als Schmuck, zur
Auflockerung oder als Ersatz eigener Ausführungen ist kein Zitat.
2. Eigenständiges Werk: Das zitierende Werk muss eine eigene
geistige Leistung darstellen. Das Zitat darf sie stützen, aber
nicht ersetzen.
3. Umfang: Es darf nur so viel übernommen werden, wie der Zweck erfordert.
4. Unveränderte Wiedergabe: Das Zitat ist grundsätzlich wortgetreu
zu übernehmen. Auslassungen und eigene Zusätze kennzeichnen Sie
durch eckige Klammern, etwa […] oder [Anm. d. Verf.]. Sinn und
Aussage dürfen dadurch nicht verfälscht werden (Änderungsverbot, § 62 UrhG).
5. Quellenangabe: Nach § 63 UrhG sind Urheber und Quelle deutlich
anzugeben. Dazu gehören Name des Urhebers, Titel des Werks und
weitere Angaben, die das Auffinden ermöglichen (Verlag, Jahr,
Seitenzahl, bei Online-Quellen die URL und das Abrufdatum).
Wichtig: Die Quellenangabe ist keine Höflichkeit, sondern Pflicht.
Fehlt sie, kann auch ein inhaltlich zulässiges Zitat rechtswidrig sein.
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3. Textzitate
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Beim Zitieren von Texten wird traditionell zwischen Klein- und
Großzitaten unterschieden. Das Gesetz kennt diese Begriffe nicht
ausdrücklich, sie haben sich aber in Praxis und Rechtsprechung
eingebürgert.
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3.1 Kleinzitate
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Ein Kleinzitat ist die Übernahme einzelner Stellen eines
bereits veröffentlichten Werks in ein selbstständiges
eigenes Werk (§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG).
Merkmale:
• Es werden nur Sätze, Satzteile oder kurze Passagen übernommen.
• Das zitierte Werk muss veröffentlicht sein.
• Eine feste Obergrenze, etwa eine bestimmte Wortzahl, gibt es
nicht. Maßgeblich ist, ob der Umfang zum Zweck passt.
• Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
Typische Fehler:
• Zitate ohne Bezug zum eigenen Text, nur als Zierde
• fehlende Anführungszeichen oder fehlende Quellenangabe
• zu lange Passagen, die den eigenen Text überlagern
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3.2 Großzitate
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Ein Großzitat liegt vor, wenn ganze Werke oder große Teile
eines Werks übernommen werden (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG).
Das ist nur in engen Grenzen zulässig:
• Es muss sich um ein wissenschaftliches Werk handeln, in das
Sie das fremde Werk aufnehmen. Dieses Privileg gilt nicht für
rein literarische oder journalistische Werke.
• Die Aufnahme muss zur Erläuterung des Inhalts erforderlich sein.
• Das übernommene Werk muss erschienen sein.
• Die Übernahme muss durch den Zitatzweck gerechtfertigt sein.
Ein Beispiel ist der Abdruck eines kurzen Gedichts in einer
literaturwissenschaftlichen Analyse, in der gerade dieses Gedicht
interpretiert wird. Ohne den vollständigen Text wäre die Analyse
für die Leserschaft nicht nachvollziehbar.
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3.3 Großzitate aus Internetquellen
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Grundsätzlich gelten für Online-Texte dieselben Regeln
wie für gedruckte. Auch ein Blogbeitrag, ein Zeitungsartikel
im Netz oder eine Webseite ist urheberrechtlich geschützt,
sofern er die nötige Schöpfungshöhe erreicht. Dass etwas
frei im Internet abrufbar ist, bedeutet nicht, dass es frei
nutzbar ist.
Besonderheiten bei Internetquellen:
• Veröffentlichung: Ein Text im Netz gilt in der Regel als
veröffentlicht. Bei Inhalten, die erkennbar nicht für die
Öffentlichkeit bestimmt waren (z. B. versehentlich ungeschützt
abgelegte Dokumente), ist Vorsicht geboten.
• Flüchtigkeit: Online-Inhalte ändern sich oder verschwinden.
Notieren Sie daher das Abrufdatum und speichern Sie bei
wichtigen Quellen einen Screenshot oder eine archivierte
Fassung (z. B. über das Internet Archive).
• Quellenangabe: Neben Autor und Titel gehören die vollständige URL
und das Abrufdatum dazu. Ist der Autor nicht genannt, geben Sie
den Betreiber der Seite an.
• Verlinken statt kopieren: Wo möglich, ist ein Link auf die Quelle
oft die sicherere Alternative zur Übernahme längerer Passagen.
Ein Link ersetzt aber nicht die Quellenangabe bei einem Zitat.
Bei Großzitaten ist die Rechtslage deutlich unsicherer als bei
Kleinzitaten. Im Zweifel empfiehlt sich die Einholung einer
Genehmigung beim Rechteinhaber.
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4. Bildzitate
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Auch Bilder, Fotos, Grafiken, Karten und Diagramme können
zitiert werden. Die Anforderungen sind hier allerdings
strenger als bei Texten.
Grundsatz: Ein Bild darf nur zitiert werden, wenn es als Beleg
oder zur Erläuterung des eigenen Textes dient, also zur
Auseinandersetzung mit dem Bild selbst oder seinem Inhalt.
Eine bloße Illustration oder Dekoration ist kein Zitat.
Ein Foto, das lediglich einen Artikel "hübscher" machen soll,
darf nicht ohne Lizenz verwendet werden.
Es kann zulässig sein, ein Gemälde in einer kunsthistorischen
Analyse abzubilden, um die Bildkomposition zu besprechen.
Unzulässig ist es dagegen, ein Pressefoto zur Auflockerung neben
einen Beitrag zu stellen, der sich nicht mit dem Foto befasst.
Bei Bildern gilt zudem meist: Sie werden vollständig übernommen,
da ein Ausschnitt oft nicht ausreicht. Das ist zulässig, wenn
der Zitatzweck es rechtfertigt. Die Quellenangabe (Urheber,
ggf. Titel, Quelle) ist auch hier verpflichtend.
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4.1 Abdruckgenehmigungen
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Wenn die Voraussetzungen des Zitatrechts nicht erfüllt sind,
brauchen Sie eine Abdruckgenehmigung (Lizenz) des Rechteinhabers.
Das gilt besonders dann, wenn Bilder der Illustration dienen
sollen, was bei Büchern und Magazinen häufig der Fall ist.
So gehen Sie vor:
1. Rechteinhaber ermitteln: Das ist nicht immer der Fotograf
oder Künstler. Verlage, Bildagenturen oder
Verwertungsgesellschaften (z. B. VG Bild-Kunst) können die Rechte halten.
2. Anfrage stellen: Geben Sie präzise an, welches Bild Sie
wie nutzen wollen (Medium, Auflage, Verbreitungsgebiet, Dauer).
3. Konditionen klären: Meist fällt eine Lizenzgebühr an. Klären
Sie, ob die Genehmigung nur für die erste Auflage oder auch für
spätere Auflagen und E-Book-Fassungen gilt.
4. Schriftlich festhalten: Bewahren Sie die Genehmigung gut auf.
Sie dient als Nachweis, falls später Ansprüche erhoben werden.
5. Vorgaben beachten: Rechteinhaber verlangen oft eine bestimmte
Form des Bildnachweises ("Foto: Name / Agentur"). Halten Sie sich daran.
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4.2 Bildzitate in Online-Publikationen
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Im Internet ist die Versuchung groß, Bilder einfach per
Suchmaschine zu übernehmen. Das ist riskant: Abmahnungen
wegen unerlaubter Bildnutzung sind häufig und können
teuer werden.
Beachten Sie:
• Keine Ausnahme für das Netz: Das Zitatrecht gilt auch
online, aber nur mit echtem Zitatzweck und Quellenangabe.
• Quelle direkt am Bild: Der Bildnachweis sollte erkennbar
beim Bild stehen (Urheber, Quelle, ggf. Lizenz). Ein
Sammelnachweis am Ende der Seite reicht nicht immer aus.
• Verlinken oder Einbetten: Das Einbetten fremder Inhalte
per Embedding-Funktion (z. B. von Videoplattformen) wird
rechtlich anders bewertet als das Kopieren auf den eigenen
Server. Die Rechtsprechung dazu war in den letzten Jahren
in Bewegung. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie sich
darauf verlassen.
• Thumbnails und Vorschaubilder: Auch verkleinerte Bilder sind geschützt.
• Soziale Netzwerke: Dass ein Bild öffentlich auf einer
Plattform steht, erlaubt Ihnen nicht die Weiterverwendung
auf Ihrer Website oder in Ihrem Buch. Die Nutzungsbedingungen
der Plattform regeln das Verhältnis zwischen Plattform und
Nutzer, nicht Ihre Rechte gegenüber dem Urheber.
• Personen auf Bildern: Neben dem Urheberrecht kann das Recht
am eigenen Bild der abgebildeten Personen betroffen sein.
• Lizenzmodelle nutzen: Bilder unter Creative-Commons-Lizenzen
oder aus Stockfoto-Portalen sind eine sichere Alternative,
sofern Sie die Lizenzbedingungen genau beachten (z. B. Namensnennung,
Bearbeitungsverbot, kommerzielle Nutzung).
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5. Gemeinfreie Quellen
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Gemeinfreie Werke dürfen Sie ohne Erlaubnis und ohne
Lizenzgebühr nutzen. Das ist besonders für Autoren
interessant, die historische Texte, Gemälde oder
Abbildungen verwenden möchten.
Wann ist ein Werk gemeinfrei?
• Schutzfristablauf: In Deutschland und der EU endet der
urheberrechtliche Schutz grundsätzlich 70 Jahre nach dem
Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Die Frist beginnt mit dem
Ablauf des Todesjahres. Bei mehreren Urhebern zählt der
Tod des zuletzt Verstorbenen.
• Amtliche Werke: Gesetze, Verordnungen, Gerichtsentscheidungen
und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse
veröffentlicht wurden, sind nach § 5 UrhG nicht geschützt.
• Freiwilliger Verzicht: Manche Urheber stellen Werke bewusst
unter eine Freigabe, etwa CC0. Ein vollständiger Verzicht auf
das Urheberrecht ist nach deutschem Recht allerdings nicht
möglich; CC0 wird daher als möglichst weitgehende
Nutzungseinräumung verstanden.
Fallstricke:
• Fotos und Reproduktionen: Bei Fotografien kann auch nach
Ablauf der Schutzfrist des abgebildeten Werks ein eigenes
Recht des Fotografen bestehen. Bei Reproduktionsfotos
gemeinfreier zweidimensionaler Werke (z. B. Gemälde) ist die
Rechtslage seit der EU-Urheberrechtsrichtlinie (2019) und
ihrer Umsetzung in § 68 UrhG neu geordnet: Reine
Reproduktionen gemeinfreier visueller Werke genießen nach
dieser Regelung keinen eigenen Schutz mehr. Bei Fotos
dreidimensionaler Objekte (z. B. Skulpturen) oder bei
kreativen Aufnahmen bleibt die Lage komplizierter.
• Übersetzungen und Editionen: Eine neue Übersetzung oder eine
kommentierte Ausgabe eines gemeinfreien Textes kann ihrerseits
geschützt sein.
• Andere Länder: Die Schutzfristen sind international nicht
einheitlich. Ein Werk, das in Deutschland gemeinfrei ist, kann
anderswo noch geschützt sein, und umgekehrt.
• Persönlichkeitsrechte: Auch bei gemeinfreien Werken bleibt
die Pflicht zur Quellenangabe aus Gründen der wissenschaftlichen
Redlichkeit bestehen, und Entstellungen können unzulässig sein.
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6. Unterstützung durch den Verlag
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Ihre Forschung im Fokus: Wir begleiten Ihr Publikationskonzept
ganzheitlich – von Lektorat und Satz bis zum weltweiten Vertrieb.
Mit maßgeschneiderten Publikationsstrategien für Print, E-Book
und Open Access garantiert der Shaker Verlag höchste Sichtbarkeit
für Ihre Publikationen.
Fordern Sie Ihr unverbindliches Angebot an:
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7. Neuerscheinungsservice
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Wir informieren Sie monatlich per E-Mail kostenfrei über
neue Titel aus Ihrem Fachgebiet.
Wählen Sie einfach Ihre Wunschthemen aus:
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8. Ihre Meinung
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Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen zu unseren Themen.
Welche rechtlichen Aspekte interessieren Sie besonders?
Welche Vertragsfragen möchten Sie in kommenden Ausgaben vertiefen?
Ihre Anregungen senden Sie bitte an info@shaker.de.
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